Wie werden erneuerbare Gase zertifiziert?
Je nach Anwendungsfeld können bzw. müssen erneuerbare Gase mit verschiedenen Zertifikaten oder Nachweisen ausgestattet werden.
Diese können national oder international geregelt sein. Die Anwendungsfelder der Gas-Zertifikate können in folgende Kategorien
unterteilt werden: Zielanrechnungen, Gaskennzeichnungen und freiwillige Marktinitiativen.
Unter Zielanrechnungen versteht man die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Gasen wie beispielsweise Biomethan an die EU Zielvorgaben laut Renewable Energy Directive III (RED III). Zum einen gibt es das Ziel bis 2030 42,5% des Bruttoendenergieverbrauchs der EU durch erneuerbare Energien zu decken (Art. 3 RED III) und zum anderen sollen laut Art. 25-31 der RED III 14,5% der im Verkehr eingesetzten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Für beide Ziele muss das erneuerbare Gas mit einem Nachhaltigkeitsnachweis versehen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch einen Gutachter, der eine Massenbilanz der eingesetzten Substrate durchführt. Die Massenbilanz soll dabei nach einem von der EU anerkanntem Voluntary Scheme (ISCC, REDcert, NTA8080) oder nach nationalen Nachhaltigkeitskriterien erfolgen und aufzeigen, dass die bei der Gasproduktion entstandenen THG-emissionen einen bestimmten fossilen Referenzwert unterschreiten.
Für die Anrechnung erneuerbarer Gase auf die Kraftstoffquote ist zusätzlich zum Nachhaltigkeitsnachweis ein Proof of Origin notwendig. Dabei wird der physische und erneuerbare Wert des Gases durch eine Massenbilanz entlang der Lieferkette (Gasnetz, LKW etc.) nachgewiesen. National geschieht dies durch das Biomethanregister (AGCS) anhand der Daten der Netzbetreiber. Falls das Gas exportiert wird und nicht auf die nationalen Referenzziele (Produktionsland) angerechnet wird, kann das internationale Schema zur Massenbilanzierung von ERGaR (European Renewable Gas Registry) namens RED MB Scheme für die Erstellung eines Proof of Origins verwendet werden. Sowohl der Nachhaltigkeitsnachweis als auch der Proof of Origin sind für die Anrechnung der erneuerbaren Gase auf die Kraftstoffquote notwendig. Die Kombination dieser Zertifizierungen wird auf nationaler Ebene als Biomethannachweis bezeichnet. Dieser wird vom Biomethanregister ausgestellt und in der elektronischen Datenbank des Umweltbundesamtes namens elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis (elNA) verwaltet.
Laut RED III Artikel 19 muss die Herkunft von Strom und Gas durch einen Herkunftsnachweis (HKN) ausgewiesen werden. Dieser HKN umfasst Informationen wie die Menge, Zeit und Ort der erzeugten Energie, sowie Angaben zur Art des Energieträgers und viele weitere. Strom-HKN sind in Österreich und international schon etabliert. Die Anwendung dieses Systems auf Gase läuft in Österreich seit 2023. Diese in der RED III verankerten Regeln werden in Österreich durch das Gaswirtschaftsgesetz (GWG) und durch das Erneuerbare Ausbau Gesetz (EAG) umgesetzt. Ab 2023 müssen Gasversorger/Lieferanten die Herkunft der Energiequellen für die Gaserzeugung des Vorjahres gegenüber den Endkunden ausweisen. Alle in Österreich produzierten Gase, die durch das öffentliche Gasnetz transportiert werden, werden zu diesem Zweck mit einem HKN versehen. Falls das Gas nicht durch das öffentliche Gasnetz transportiert wird, bekommt es anstelle eines HKN ein Grüngaszertifikat. Grüngaszertifikate sind rein national im §86 EAG geregelt. Sowohl HKN als auch die Grüngaszertifikate werden in der HKN-Datenbank der zuständigen Stelle (E-Control) verwaltet.
Damit erneuerbare Gase mit HKNen bzw. Grüngaszertifikate auf die Grüngasquote laut Gesetzesentwurf des Erneuerbaren Gas Gesetzes (EGG) angerechnet werden können, müssen diese mit einem Grüngassiegel versehen werden. Dies ist nur für erneuerbare Gase möglich, welche, wie im Punkt der Zielanrechnungen beschrieben, auf das nationale Referenzziel laut Art. 3 der RED III anrechenbar sind. Der Grüne Wert des HKN muss somit durch einen Nachhaltigkeitsnachweis quantifiziert und bestätigt werden. Ein HKN bzw. ein Grüngaszertifikat, dessen Nachhaltigkeit durch einen Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt wurde, kann somit mit einem Grüngassiegel versehen werden. Der Besitz eines Herkunftsnachweises alleine reicht daher nicht aus, um ein Grüngas-Siegel zu erlangen. Wenn das erneuerbare Gas mit Grüngassiegel durch den Lieferanten entgeltlich an einen Endkunden abgegeben wird, so kann es auf die Grüngasquote laut EGG angerechnet werden.
Ein Zertifikat, das über keinen gesetzlichen Rahmen verfügt und welches durch die Notwendigkeit am Markt hervorging, ist das Certificate of Origin (CoO). Es wurde im Jahr 2021 durch ERGaR eingeführt um den freiwilligen europäischen Biomethanhandel zu erleichtern. Die vier nationalen Biomethanregister aus Deutschland, Niederlande, Großbritannien und Österreich nehmen daran teil. Das CoO ist ein System, das sich dem Markt anpasst und ist an und für sich mit dem System der Herkunftsnachweise kompatibel, da die Zertifikate dieselben Informationen enthalten. Die HKNe werden jedoch von einer offiziell ernannten Stelle ausgestellt (E-Control in Österreich), wobei die CoO vom Biomethanregister ausgestellt wird.
Unter Zielanrechnungen versteht man die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Gasen wie beispielsweise Biomethan an die EU Zielvorgaben laut Renewable Energy Directive III (RED III). Zum einen gibt es das Ziel bis 2030 42,5% des Bruttoendenergieverbrauchs der EU durch erneuerbare Energien zu decken (Art. 3 RED III) und zum anderen sollen laut Art. 25-31 der RED III 14,5% der im Verkehr eingesetzten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Für beide Ziele muss das erneuerbare Gas mit einem Nachhaltigkeitsnachweis versehen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch einen Gutachter, der eine Massenbilanz der eingesetzten Substrate durchführt. Die Massenbilanz soll dabei nach einem von der EU anerkanntem Voluntary Scheme (ISCC, REDcert, NTA8080) oder nach nationalen Nachhaltigkeitskriterien erfolgen und aufzeigen, dass die bei der Gasproduktion entstandenen THG-emissionen einen bestimmten fossilen Referenzwert unterschreiten.
Für die Anrechnung erneuerbarer Gase auf die Kraftstoffquote ist zusätzlich zum Nachhaltigkeitsnachweis ein Proof of Origin notwendig. Dabei wird der physische und erneuerbare Wert des Gases durch eine Massenbilanz entlang der Lieferkette (Gasnetz, LKW etc.) nachgewiesen. National geschieht dies durch das Biomethanregister (AGCS) anhand der Daten der Netzbetreiber. Falls das Gas exportiert wird und nicht auf die nationalen Referenzziele (Produktionsland) angerechnet wird, kann das internationale Schema zur Massenbilanzierung von ERGaR (European Renewable Gas Registry) namens RED MB Scheme für die Erstellung eines Proof of Origins verwendet werden. Sowohl der Nachhaltigkeitsnachweis als auch der Proof of Origin sind für die Anrechnung der erneuerbaren Gase auf die Kraftstoffquote notwendig. Die Kombination dieser Zertifizierungen wird auf nationaler Ebene als Biomethannachweis bezeichnet. Dieser wird vom Biomethanregister ausgestellt und in der elektronischen Datenbank des Umweltbundesamtes namens elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis (elNA) verwaltet.
Laut RED III Artikel 19 muss die Herkunft von Strom und Gas durch einen Herkunftsnachweis (HKN) ausgewiesen werden. Dieser HKN umfasst Informationen wie die Menge, Zeit und Ort der erzeugten Energie, sowie Angaben zur Art des Energieträgers und viele weitere. Strom-HKN sind in Österreich und international schon etabliert. Die Anwendung dieses Systems auf Gase läuft in Österreich seit 2023. Diese in der RED III verankerten Regeln werden in Österreich durch das Gaswirtschaftsgesetz (GWG) und durch das Erneuerbare Ausbau Gesetz (EAG) umgesetzt. Ab 2023 müssen Gasversorger/Lieferanten die Herkunft der Energiequellen für die Gaserzeugung des Vorjahres gegenüber den Endkunden ausweisen. Alle in Österreich produzierten Gase, die durch das öffentliche Gasnetz transportiert werden, werden zu diesem Zweck mit einem HKN versehen. Falls das Gas nicht durch das öffentliche Gasnetz transportiert wird, bekommt es anstelle eines HKN ein Grüngaszertifikat. Grüngaszertifikate sind rein national im §86 EAG geregelt. Sowohl HKN als auch die Grüngaszertifikate werden in der HKN-Datenbank der zuständigen Stelle (E-Control) verwaltet.
Damit erneuerbare Gase mit HKNen bzw. Grüngaszertifikate auf die Grüngasquote laut Gesetzesentwurf des Erneuerbaren Gas Gesetzes (EGG) angerechnet werden können, müssen diese mit einem Grüngassiegel versehen werden. Dies ist nur für erneuerbare Gase möglich, welche, wie im Punkt der Zielanrechnungen beschrieben, auf das nationale Referenzziel laut Art. 3 der RED III anrechenbar sind. Der Grüne Wert des HKN muss somit durch einen Nachhaltigkeitsnachweis quantifiziert und bestätigt werden. Ein HKN bzw. ein Grüngaszertifikat, dessen Nachhaltigkeit durch einen Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt wurde, kann somit mit einem Grüngassiegel versehen werden. Der Besitz eines Herkunftsnachweises alleine reicht daher nicht aus, um ein Grüngas-Siegel zu erlangen. Wenn das erneuerbare Gas mit Grüngassiegel durch den Lieferanten entgeltlich an einen Endkunden abgegeben wird, so kann es auf die Grüngasquote laut EGG angerechnet werden.
Ein Zertifikat, das über keinen gesetzlichen Rahmen verfügt und welches durch die Notwendigkeit am Markt hervorging, ist das Certificate of Origin (CoO). Es wurde im Jahr 2021 durch ERGaR eingeführt um den freiwilligen europäischen Biomethanhandel zu erleichtern. Die vier nationalen Biomethanregister aus Deutschland, Niederlande, Großbritannien und Österreich nehmen daran teil. Das CoO ist ein System, das sich dem Markt anpasst und ist an und für sich mit dem System der Herkunftsnachweise kompatibel, da die Zertifikate dieselben Informationen enthalten. Die HKNe werden jedoch von einer offiziell ernannten Stelle ausgestellt (E-Control in Österreich), wobei die CoO vom Biomethanregister ausgestellt wird.